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Verhinderungspflege

Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen gepflegt werden, erhalten Verhinderungspflegegeld, wenn der pflegende Angehörige wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen für die Pflege selbst nicht erbringen kann und eine Vertretung benötigt. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für max. sechs Wochen je Kalenderjahr, vorausgesetzt, dass die eingetragene Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens Pflegegrad 2 hat.

MERKTAFEL

  • Kostenübernahme für eine nachgewiesene Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson

  • Pflegebedürftigkeit (min. Pflegegrad 2) vorrausgesetzt

  • max. 6 Wochen je Kalenderjahr

  • min. 6 Monate häusliche Pflege durch Angehörigen vor erstmaliger Verhinderung vorausgesetzt

  • bis zu 4 Jahre rückwirkend gegen Nachweis von der Pflegekasse einforderbar

  • Inanspruchnahme bei Betreuung durch Vis-à-Vis24 möglich

  • bis zu 1.612 € Kostenerstattung für Ersatzpflege

  • bis zu 806 € für die Verwendung von Restmitteln aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege

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Voraussetzungen

Die Verhinderungspflege kann aus verschiedenen Gründen, die einen pflegenden Angehörigen oder die pflegende Person an der Fortführung der Betreuung hindert, in Anspruch genommen werden, wie z.B. bei Erholungsurlaub oder Krankheit der Hauptpflegeperson. Als Pflegeersatz kann sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch Freunde, Nachbarn, andere Familienangehörige oder osteuropäische Betreuungskräfte eingesetzt werden.

Um den Anspruch auf das Verhinderungspflegegeld geltend zu machen, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Pflegepersonen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege.

  • Die bisherige Pflegezeit in der häuslichen Umgebung durch die eingetragene Pflegeperson muss für mindestens 6 Monate je 10 Stunden pro Woche betragen. Der Beginn dieser Pflegezeit wird zumeist mit der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt.

 

Im Rahmen der Verhinderungspflege können Leistungen sowohl für die hauswirtschaftliche Versorgung als auch für die Grundpflege nicht aber für die medizinische Behandlungspflege geltend gemacht werden.

Die Ansprüche gegenüber der Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege bleiben 4 Jahre rückwirkend bestehen und können im Nachhinein eingefordert werden.

Leistungen

Das Verhinderungspflegegeld kann für eine Dauer von maximal 6 Wochen (42 Tage) pro Jahr beantragt werden. Hierbei wird nicht unterschieden, ob Ersatzpflege für einen längeren Zeitraum (z.B. Urlaubsvertretung) oder für stundenweise Auszeiten über das Jahr verteilt in Anspruch genommen wird.

Für den Zeitraum der Verhinderungspflege wird das bisher gezahlte Pflegegeld des Pflegebedürftigen auf die Hälfte gekürzt. Lediglich für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das volle Pflegegeld ausbezahlt.

 

Prinzipiell kann die eingetragene Pflegeperson frei entscheiden, wer als Ersatzkraft für die Verhinderungspflege dienen soll. In Bezug auf die Kostenerstattung gibt es jedoch Unterschiede, ob nahe Angehörige oder andere Personen (z.B. Nachbarn oder Pflegedienstmitarbeiter) zur Entlastung engagiert werden. Hierbei muss zwischen zwei Szenarien unterschieden werden:

  1. Die Verhinderungspflege wird nicht erwerbsmäßig von Angehörigen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, oder von Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, sichergestellt.

  2. Die Ersatzpflege wird durch Personen erbracht, die nicht in diese erste Personengruppe fallen, wie beispielsweise Freunde oder professionelle Dienstleister.

 

Im ersten Fall bestehen für den Zeitraum der Verhinderungspflege folgende Ansprüche:

  • Die Pflegevertretung erhält den vollen Betrag des für den entsprechenden Pflegegrad angesetzten Pflegegeldes.
    Somit wird für den Zeitraum der Verhinderungspflege insgesamt das 1,5-fache des üblichen Pflegegeldes von der Pflegekasse ausbezahlt. (Die Hälfte des üblichen Pflegegeldes wird weiterhin an den Pflegebedürftigen ausbezahlt und zusätzlich wird das Verhinderungspflegegeld in Höhe des vollen Betrags des üblichen Pflegegeldes an die Pflegevertretung ausbezahlt.)

  • Sollten der Pflegevertretung durch die Betreuung im Rahmen der Verhinderungspflege höhere Kosten als das ausbezahlte Pflegegeld entstehen (beispielsweise Reisekosten oder Kompensation für unbezahlten Urlaub), so kann nach Nachweis der entsprechend hohen Aufwendungen bei der Pflegekasse (Belege aufbewahren!) der ausgezahlte Betrag auf maximal 1.612 € pro Kalenderjahr erhöht werden.

 

Im zweiten Szenario, dass keine engen Verwandten oder Mitbewohner die Verhinderungspflege erbringen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 € je Kalenderjahr. Ambulante Pflegedienste können beispielsweise die entstandenen Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

 

Die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind frei kombinierbar. Der Unterschied zwischen diesen beiden Konzepten liegt vor allem in der Örtlichkeit der Pflege. Während die Verhinderungspflege auf die häusliche Pflege abzielt, ist die Kurzzeitpflege ausschließlich in stationären Einrichtungen möglich.

Ungenutzte Kurzzeitpflege-Kontingente können für die Aufstockung der Verhinderungspflege verwendet werden. Hierbei kann der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege zusätzlich auf den Verhinderungspflegeanspruch angerechnet werden, sodass sich in dieser Konstellation ein Höchstbetrag von 2.418 € für die Verhinderungspflege ergibt und weiterhin ein Anspruch auf 2 Wochen Kurzzeitpflege und 806 € Zuschuss für die Kurzzeitpflege besteht.

Analog können ungenutzte Kontingente der Verhinderungspflege für die Ausdehnung der Kurzzeitpflege umgelagert werden. Hierbei kann sogar der komplette Betrag aus der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden, sodass durch solche Restkontingente der jährliche Zuschuss für Kurzzeitpflege auf maximal 3.224 € steigt. Allerdings ist die maximale Dauer von Kurzzeitpflege auf acht Wochen pro Jahr beschränkt. Dies gilt jedoch nur im stationären Bereich!

Antrag

Der Antrag auf Verhinderungspflege ist vom Pflegebedürftigen selbst bzw. von einer von ihm bevollmächtigten Person bei der Pflegekasse zu stellen.

Prinzipiell sollte der Antrag im Vorfeld gestellt werden bevor die Verhinderungspflege beansprucht wird. In Notsituationen, in denen dringend eine Ersatzkraft für die Pflege benötigt wird, können die Leistungen jedoch auch rückwirkend beantragt werden. 

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