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Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, da sie Beschwerden des pflegebedürftigen Menschen lindern, ihm ein selbständigeres Leben ermöglichen oder der Pflegeperson zur Pflegeerleichterung dienen.

MERKTAFEL

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  • Auflistung sämtlicher subventionierter (Pflege-)Hilfsmittel im GKV-Hilfsmittelverzeichnis

  • Beantragung von Pflegehilfsmitteln ohne ärztliches Rezept möglich (im Vgl. zu Hilfsmitteln)

  • Anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege vorausgesetzt

  • Kostenübernahme durch die Pflegekasse für technische Pflegehilfsmittel

  • Erstattung von 40 € pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse

Voraussetzungen

Sämtliche von der Kranken- bzw. Pflegekasse subventionierte (Pflege-)Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen aufgelistet.

Prinzipiell ist zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zu unterscheiden. Das Ziel von Hilfsmitteln ist es, die Pflegebedürftigkeit und/oder eine dauerhafte Behinderung zu vermeiden oder eine bereits vorliegende Behinderung auszugleichen. Sie müssen vom Arzt verschrieben werden und werden von der Krankenkasse bezahlt.

Demgegenüber versteht man unter Pflegehilfsmitteln Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, da sie Beschwerden des pflegebedürftigen Menschen lindern, ihm ein selbständigeres Leben ermöglichen oder der Pflegeperson zur Pflegeerleichterung dienen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können bei der Pflegekasse ohne Rezept beantragt werden, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Ein Rezept oder eine Stellungnahme des Arztes ist jedoch zur Beschleunigung der Bewilligung dennoch ratsam.

Sollte ein Hilfsmittel nicht eindeutig der Kranken- oder Pflegekasse zuzuordnen sein, regeln dies die Versicherungen untereinander.

Es gelten folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel:

  • anerkannter Pflegegrad

  • Leben im eigenen Haushalt oder in einer betreuten Wohneinrichtung

  • Pflege durch Familienmitglieder, Freunde oder Pflegedienst

Leistungen

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

Technische Pflegehilfsmittel:

Technische Pflegehilfsmittel sind meistens Geräte, die bei der Pflege und Betreuung zur Erleichterung des Alltags eingesetzt werden. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise folgende Produkte:

  • Rollstuhl

  • Rollator

  • Toilettenstuhl

  • Mobiler Patientenlifter

  • Pflegebett(zubehör)

  • Pflegenachttisch mit verstellbarer Tischplatte

  • Bettpfannen

  • Lagerungshilfen

  • Notrufsystem

 

Für technische Pflegehilfsmittel wird für volljährige Pflegebedürftige eine Zuzahlung von zehn Prozent bzw. maximal 25 € je Pflegehilfsmittel fällig. Größere technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:
 

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Verbrauchsgüter, die im Pflegealltag der häuslichen Betreuung erforderlich sind. Hierzu zählen beispielsweise folgende Produkte:

  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel

  • Einmalhandschuhe und andere Schutzbekleidung

  • Inkontinenzartikel

  • Bettschutzeinlagen

 

Der Kauf von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wird monatlich in Höhe von 40 € bezuschusst.

Antrag

Während für die Beantragung von Hilfsmitteln bei der Krankenkasse zwingend ein ärztliches Rezept erforderlich ist, können Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse (theoretisch) ohne jegliche ärztliche Stellungnahme beantragt werden.

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